Bei vielen Gelegenheiten weisen Kanzlerin Merkel und andere europäische Politiker auf unser freies Demonstrationsrecht hin, wenn es darum geht, sich von jenen Staaten abzuheben, die sie als Diktaturen einstufen.
Nun hat die Fachanwältin für Gesundheits- und Medizinrecht Beate Bahner in ihrem Rechtsgutachten vom 7. April 2020, nach sorgfältiger Prüfung, dargelegt, warum die Maßnahmen zum Schutz vor dem Corona-Virus nicht jenem Gesetz entsprechen, auf das sich die Exekutive von Bund und Ländern beruft — also dem vielzitierten Infektionsschutzgesetz (siehe dazu: Die Regierung macht sich strafbar).
Ihre wichtigsten Feststellungen:
- Das Infektionsschutzgesetz gibt dem Staat keine Erlaubnis zur Freiheitsbeschränkung der gesunden Bevölkerung.
- Verbote von Veranstaltungen und Schließungen von Geschäften, Unternehmen, Bildungseinrichtungen etc. dürfen nur nach vorheriger sorgfältiger Prüfung durch das zuständige Gesundheitsamt vorgenommen werden.
- Unschuldige dürfen nicht strafrechtlich verfolgt werden, was derzeit jedoch bei der Strafverfolgung gesunder Menschen stattfindet.
- Die Gesundheitsrechtlerin Beate Barner erinnert weiterhin an die Pflicht eines jeden Bürgers, sich eigenverantwortlich vor gefährlichen Viren zu schützen, aber auch, das Grundgesetz zu schützen, sofern es in Gefahr zu geraten droht. In diesem Sinne ruft sie zu öffentlichen Demonstrationen am Ostersamstag auf.
Das Polizeipräsidium Heidelberg hat diesen Aufruf nun zu einer Straftat erklärt und Ermittlungen eingeleitet.
Obwohl Beate Bahner es den Demonstranten selbstverständlich überlassen hat, ob und wie diese die Schutzvorgaben, also etwa den Sicherheitsabstand von 1,5 Metern, einhalten.
Am Donnerstag, dem 9. April folgten Medien dieser Einschätzung und es kursierten Kurzbeiträge mit dem Titel „Anwältin ruft zur Straftat auf“.
Frau Bahner hat in einem Eilantrag die sofortige Prüfung ihres Rechtsgutachtens eingefordert. Die erste Reaktion: Ihre Homepage wurde am Morgen des 9. April 2020 um 11 Uhr abgeschaltet. Am 10. April wurde die Homepage wieder freigeschaltet.
Und auch die Medien erkannten wohl, dass ihre voreilige Einschätzung, sie würde zu einer Straftat aufrufen, unzulässig war und änderten entsprechende Formulierungen.
Die Einschätzungen und Schriftsätze der Gesundheitsrechtlerin Beate Bahner sind Ergebnisse einer ersten Rechtsprüfung, und sie enthalten daraus abgeleitete Warnungen.
Das Hauptanliegen von Beate Bahner besteht darin, dass die weitreichenden Corona-Maßnahmen sofort der weiteren juristischen Prüfung unterzogen werden. Beate Bahner erweist sich dabei als Juristin, die sich den demokratischen Grundrechten in jeder Situation verpflichtet fühlt und angehalten ist, die Exekutive ggf. auf Rechtsbrüche hinzuweisen. Damit erweist sie sich als aufrechte und ihrem Eid verpflichtete Juristin, wie es auch in anderen Einschätzungen dargestellt wird.
Beate Bahner weist darauf hin, dass es nicht nur ihr Recht, sondern die Pflicht eines jeden Juristen ist, die Öffentlichkeit davon zu informieren, wenn er bzw. sie das Grundgesetz in Gefahr sieht. Und dass bei einer entsprechend erkannten Gefahr auch zum aktiven Widerstand aufgerufen werden kann.
Hier eine E-Mail der Rechtsanwältin im Wortlaut:
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Unterstützer!! Anbei finden Sie meinen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht zur Kenntnisnahme.
Ich habe folgende Anträge gestellt — und Sie sind sehr gerne zur Weiterleitung dieser Nachricht berechtigt!
- Es wird festgestellt, dass die Corona-Verordnungen aller Bundesländer dazu geeignet sind, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die freiheitlich-demokratische Grundordnung nach Art. 20 GG zu gefährden.
- Der Vollzug der Corona-Verordnungen aller Landesregierungen wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache sofort außer Vollzug gesetzt.
- Es wird festgestellt, dass die für Ostersamstag, 11. April 2020, 15 Uhr von der Antragstellerin angekündigte bundesweite Demonstration „Coronoia 2020. Nie wieder mit uns. Wir stehen heute auf“ nach Art. 8 II GG und 20 Abs. 4 GG zulässig ist und nicht verboten werden darf.
- Es wird beantragt, sofort über den Eilantrag zu entscheiden, da die Antragstellerin seit einem Besuch der Polizei Heidelberg am 8. April 2020, 12 Uhr ihre Freiheit in Gefahr sieht.
- Die Dringlichkeit besteht insbesondere in der vollständigen Beseitigung des Bestands der Bundesrepublik Deutschland und in der beispiellosen Beschränkung fast aller Grundrechte von 83 Millionen Bürgern und der damit drohenden Errichtung eines diktatorischen Polizeistaats.
- Es wird daher beantragt, aufgrund der besonderen Dringlichkeit davon abzusehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, § 32 Abs. 2 BVerfGG.