Ich erlaube mir zunächst einleitend einen kleinen Exkurs mit einigen Zitaten, die für die Bewertung der eigentlichen Problematik wichtig sind. „Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958“, heißt es da, staubtrocken, als erste Zeile über rund 9.000 Wörtern. Liest man die Ausführungen der Bundesverfassungsrichter aus den frühen Jahren der Bundesrepublik Deutschland vollständig oder nur auszugsweise, irgendwann kommt man zu jener Aussage, die wohl eine der wichtigsten in der bundesdeutschen Rechtsprechung überhaupt, wenn nicht gar elementarer Bestandteil der gesamten deutschen Geschichte ist. In dem Urteil, das sich mit der Zulässigkeit einiger Aussagen in einem Streit um eine öffentliche Person befasst, heißt es schließlich:
„Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist. Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, ‚the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom‘“ (BVerfGE 7, 198 - Lüth).
Als Meinungsfreiheit wird in Deutschland allgemein jenes Grundrecht beschrieben, das in Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) festgeschrieben steht. Als Grundrecht ist sie gedacht, ein Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat zu sein:
„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“ (Art. 5 GG)
Wir stellen fest: „Eine Zensur findet nicht statt“, dennoch können die garantierten Freiheiten „ihre Schranken“ finden — dort, wo man davon ausgeht, dass sie die Rechte anderer zu sehr tangieren. Und um eine gerne vernachlässigte Möglichkeit, der Meinungs-, Presse-, Kunst-, Wissenschafts-, Forschungs- oder Lehrfreiheit Grenzen zu setzen, soll es in der Folge gehen: um die „gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend“.
Eingriff der Exekutive
Das deutsche Jugendschutzgesetz (JuSchG) gibt es in seiner jetzigen Form erst seit 2002.
Junge Menschen nehmen dieses Gesetz noch als den Kern allen Verderbens wahr, der sie von der nötigen Dosis Alkohol trennt, um die letzte verhauene Klausur zu verkraften.
Tatsächlich finden sich im Jugendschutzgesetz, das das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) zu einem verband, auch eine Menge Bestimmungen über Suchtmittel, Restaurantbesuche und Uhrzeiten, zu denen man zuhause sein soll.
Dort finden sich aber — was hier Vorrang hat — auch die Grundlagen für die farbigen Embleme der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), die auf unseren DVDs und Blurays aufgebracht sind, und dafür, dass man manche Filme, Bücher, Musikalben und Zeitschriften eben nicht im Laden um die Ecke bekommen kann; ja, dass manche „Werke“ aus der Welt verschwunden zu sein scheinen.
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), Bonn, wurde am 18. Mai 1954 gegründet, damals als „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften“. Sie hat seither die Aufgabe, im Sinne eines effektiven Jugendschutzes Medien aller Art auf eventuelle „Jugendgefährdung“ zu prüfen. Das geschieht in, je nach Fall, unterschiedlich großen sogenannten Gremien, die diese Medien, also Bücher, Zeitschriften, Musikalben, Filme, Computerspiele, Websites und theoretisch auch Bilder, in Augenschein nehmen, und dann unter schriftlicher Darlegung einer Argumentation per Abstimmung entscheiden, ob der nötige Grad an Jugendgefährdung gegeben ist, um ein Medium „indizieren“ zu lassen. Das kommt dem Ausdruck „aus dem Verkehr ziehen“ in etwa gleich, denn es steht unter Strafe, wenn indizierte Medien:
„einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden, (...) im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden, im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden, im Wege des Versandhandels eingeführt werden, öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden (…)“ (§ 15 JuSchG).
Dem geneigten Leser oder auch der geneigten Leserin erschließt sich dabei, dass diese „gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend“ so umfassend sind, dass es in den allermeisten Fällen selbst für Volljährige extrem schwer ist, an diese Medien zu gelangen. Kaufen? Nur unter der Hand, im Schrank unter der Treppe oder auf ominösen Websites, bei deren Nutzung man sich als „Ich bin 18 Jahre alt und mit allem einverstanden“ outen muss. Besitzen? Ja, aber eigentlich auch nur im gepanzerten Waffenschrank, damit die Freunde der eigenen Kinder nicht damit in Berührung kommen. Und ohnehin: Schon auf dem Weg dahin, überhaupt von der Existenz eines solchen Werkes zu erfahren, ist quasi alles unter Strafe gestellt, was den Kontakt erlaubt.
Bürokratisch korrekt wird über die betroffenen Werke eine „Liste für jugendgefährdende Medien“ geführt, in der sich der neueste Horrorfilm dann, je nach Grad seiner Gruseligkeit, in einem der vier Listenteile in der einladenden Umgebung von Gewalt-, Tier- und Kinderpornos, Holocaustleugnung, Hitlerverehrung oder Kriegsverherrlichung wiederfindet. Für, durchschnittlich, die nächsten 25 Jahre oder auch für immer, wie Hermann Essers „Die Jüdische Weltpest“, das alle 25 Jahre wieder erfahren muss, dass sich seit seinem Erscheinen 1939 nichts an seinem antisemitischen Inhalt geändert hat. Verschollen auf dem „Index“, wie die Liste umgangssprachlich heißt.
Und dieser ist auch nur zum Teil öffentlich. Listenteil A und B, die sich mit sogenannten Trägermedien befassen, werden regelmäßig veröffentlicht. Listenteil C und D, die sich mit sogenannten Telemedien befassen, sind unter Verschluss; die Titel müssen einzeln erfragt werden. Ja, das hat seinen Sinn: Nicht, dass Kevin, abends allein zuhause und gelangweilt, weil ihn die Quarantäne von seinen Freunden trennt, sich die Liste krallt und einfach alles einmal anklickt. Telemedien sind nämlich im Wesentlichen Websites.
Wem die Tatsache Sorgen macht, dass hier eine Behörde — ein Exekutivorgan — erschreckend weit in die Grundrechte eingreift und Zensur ja vielleicht doch stattfindet, der sei beruhigt: Erstens dürfen Werke nicht allein ihres „politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts“ (§ 18, Abs. 3 JuSchG) wegen „aus dem Verkehr gezogen“ werden, zweitens müssen bei der Entscheidung die Ansichten des Verantwortlichen berücksichtigt werden und drittens unterliegt diese dann immer noch der vollen gerichtlichen Kontrolle.
Vor allem aber kann man tatsächlich sagen, dass die Bundesprüfstelle sich ihrer Verantwortung bisher wohl bewusst war und Fälle wirklich gravierender Fehlentscheidungen kaum bekannt sind. Die Behörde genießt — Achtung: Ausnahme! — als eine von wenigen mein Vertrauen, ihren Auftrag grundsätzlich im besten Sinne und zu aller Zufriedenheit zu erfüllen.
Jugendschutz als Waffe
Aber wie das mit Altbewährtem eben so ist: Dass es bisher gut lief, heißt ja nicht, dass man es nicht verschlimmbessern kann. Dass bisher mit den Entscheidungen der Gremien fast alle zufrieden waren — sogar die Betroffenen: Rechtsrock, zum Beispiel, wird in den entsprechenden Kreisen nur attraktiver, wenn er sich als „verbotenes Genre“ vor dem „Multikulti-Schweinesystem“ verstecken muss — heißt ja nicht, dass man nicht in Zukunft auch an dieser Stelle einmal „lenkend eingreifen“ und es sich auch mit normalen Leuten verscherzen kann.
Und so kam es denn, wie es kommen musste: In der Ausgabe 4/2020 der BPJM-AKTUELL, so lautet der Titel der vierteljährlich erscheinenden Fachzeitschrift der Bundesprüfstelle, wurde nun offiziell der Diskurs darüber eröffnet, wie man in Zukunft mit „Verschwörungstheorien“ — da aufgrund des Aufwindes in Pandemiezeiten als potentielles Problem erkannt — im Rahmen des Jugendschutzes umgehen solle. In einem abgedruckten Fachartikel erklärt Professor Roland Imhoff von der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz das Phänomen:
„Psychologisch betrachtet, liegt das verführerische Geheimnis von Verschwörungserzählungen eben genau darin, dass sie grundlegende menschliche Bedürfnisse befriedigen — und dies zum Teil erfolgreicher als die offizielle (und meist mit den Fakten besser vereinbare) Version der Ereignisse“ (BPJM-AKTUELL 4/2020, S. 9).
Diese Bedürfnisse werden nachfolgend erläutert. Da sei die „Aversion gegen den Zufall“: Menschen „mögen“ den Zufall nicht, und legten daher Dinge gerne so zurecht, dass sie sich systemisch begründen lassen. Ein Beispiel sei die Erfindung von Göttern. Da sei ferner das „Bedürfnis nach klaren Antworten“. Verschwörungserzählungen lieferten „vermeintlich“ klare Antworten und seien damit in Krisensituationen unter Menschen beliebter als „evidenzbasierte, aber sich ständig wandelnde Einsichten“.
Außerdem das „Bedürfnis nach Kontrolle“: Durch das Benennen konkreter Schuldiger würde der Eindruck erweckt, man sei in einer unkontrollierbaren Situation handlungsfähig. Und nicht vergessen sollte man auch das „Bedürfnis nach Einzigartigkeit“, denn das Vertreten außergewöhnlicher Meinungen errege Aufsehen und generiere gesellschaftliche Bedeutung, weshalb „Verschwörungstheorien“ für Menschen ähnlich attraktiv seien wie beispielsweise der Besitz eines teuren Sportwagens.
Vielleicht sollte sich hierzu mal ein anderer Sozialwissenschaftler zu Wort melden. Ich hatte an dieser Stelle nicht das Gefühl, dass ich als Verschwörungstheoretiker korrekt verstanden wurde. Vielleicht liegt das aber auch daran, dass ich in letzter Zeit ein wenig zu oft zu Unrecht als Verschwörungstheoretiker bezeichnet wurde. Nachfolgend vergleicht Imhoff noch Trump mit Hitler, indem er erklärt, beide hätten ihre Regierungsarbeit auf Verschwörungstheorien gestützt. Außerdem würden Verschwörungsgläubige die gesellschaftlichen Konventionen brechen, wenn sie einem YouTube-Video ähnlichen Wert beimessen wie einem ...
„... Leitartikel in der Qualitätspresse. Das macht die Diskussion um Verschwörungsannahmen auch so schwierig: Mit Fakten lässt sich selten eine Einigung erzielen, weil Fakten so gut wie nie in erster Hand erfahren, sondern medial vermittelt werden“ (S. 13).
Und damit hat er nicht unrecht. Wer einmal nach der Heimkehr von einer Querdenken-Demonstration den PC eingeschaltet hat, um sich auf YouTube die bedauernswerterweise verpasste Tagesschau anzusehen, der weiß, was für einen Unterschied es macht, Fakten „medial vermittelt“ zu bekommen, anstatt sie „in erster Hand erfahren“ zu haben. Er wird die von ihm soeben besuchte Veranstaltung nicht wiedererkennen.
Tatsächlich ist es nicht einmal die bloße Veröffentlichung dieses Beitrages, der mein Vertrauen in die BPjM an dieser Stelle stark erschüttert hat. Es ist der Kommentar im Editorial des Heftes auf Seite 3, dessen Verfasser behauptet, durch die Schwerpunktartikel würde das „Phänomen“ Verschwörungstheorien „in den aktuellen lebenswirklichen und medialen Zusammenhang gesetzt“. Dass dieser Kommentar im Editorial des Heftes steht, impliziert, dass sich durchaus Personen in tragender Entscheidungsposition bei der BPjM Gedanken darüber machen, wie man vermeintliche Verschwörungstheorien im Rahmen des Jugendschutzes „indizieren“ könnte.
Es ist klar, dass sich das Problemfeld Verschwörungstheorien am plakativen Beispiel eines Attila Hildmann immer — und in diesem Fall ja auch völlig zu Recht — in eine ungünstige Ecke rücken lässt. Klar ist aber auch, dass Imhoff sich hier aus diversen, aus dem Zusammenhang gerissenen Beispielen eine „Lebenswirklichkeit“ kreiert, die es schwierig macht, das Feld der Verschwörungstheorien nachvollziehbar einzugrenzen.
Mit seiner sehr suspekten Aussage, „offizielle Versionen“ von gewissen Ereignissen seien „mit den Fakten meist besser vereinbar“, widerspricht er nicht zuletzt sich selbst — denn was ist in den USA zum Beispiel schon offizieller als der US-Präsident, und der ist ja offensichtlich auch nicht gegen „conspiracy theories“ gefeit. Und an dieser Stelle ist die Bundesprüfstelle in einem sehr ungünstigen Fahrwasser unterwegs, wenn es darum geht, Verschwörungstheorien zu einem Kriterium zu erheben, das Medien auf den Index bringt, so sie damit verfassungskonform bleiben will.
Da Ken Jebsen in Imhoffs Artikel beispielhaft genannt wird, seien die Folgen einer Indizierung einmal an diesem Beispiel aufgezeigt. Aber, nebenbei: Auch viele andere sind vermutlich in den Augen der BPjM-Prüfer vollwertige Verschwörungsgläubige und sowieso fast alle „alternativen Medien“ gleichsam betroffen. Man nehme einmal an, KenFM würde aufgrund eines Interviews, in dem beispielsweise Dr. Reiner Füllmich erklären würde, dass gewisse mächtige Leute gemeinsam einen gewissen Plan verfolgen würden, um gewisse Ziele zu erreichen, indiziert, weil dies — wie es so schön heißt — „Minderjährige sozialethisch zu desorientieren“ drohe.
Dann würde dies zunächst einmal kaum wer erfahren, weil KenFM als Telemedium nicht im öffentlichen Teil des Index geführt würde. Vor allem aber wäre KenFM dann zwar grundsätzlich noch erreichbar, aber nur, wenn das Portal selbst und alle, die damit in Berührung kämen, sicherstellen würden, dass Minderjährige vom Kontakt mit den gesperrten Inhalten ausgeschlossen sind.
KenFM einfach anklicken? Nur mit Alterskontrolle. KenFM-Links in öffentlichen Telegram-Gruppen oder -Kanälen? Bei Androhung horrender Geldstrafen verboten. KenFM-Logos auf Demonstrationsplakaten? Als Werbung für jugendgefährdende Inhalte ebenso verboten.
Artikel von KenFM auf anderen Websites müssten selbstverständlich auch unterbleiben, und vor allem Plattformen wie YouTube hätten endlich ein „jugendorientiertes“ Argument für die Löschung von allem Möglichen (auch wenn sie ein solches Argument eigentlich gar nicht brauchen, ich weiß). Sicher, man könnte klagen. Aber die Klage hätte keine aufschiebende Wirkung. Außerdem:
„Die Beurteilung der Jugendgefährdung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, wobei allerdings die der Indizierungsentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen der Bundesprüfstelle als sachverständige Aussagen zu begreifen sind, die im Verwaltungsprozess wirksam in Frage zu stellen denselben Aufwand erfordert, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Stellungnahmen zu erschüttern.“
So sieht es das Verwaltungsgericht Köln 2007. Die sich gerade in letzter Zeit abzeichnende, zusätzliche Anfeindung von Richtern, die sich trauen, behördliche Ansichten tatsächlich einmal zu erschüttern, lässt Hoffnungen auf rettende Urteile an dieser Stelle rasch schwinden. Gerade die verhassten Betreiber alternativer Medien hätten hier ganz sicher keinen guten Stand.
Die Bundesprüfstelle hat über einen Satz in Artikel 5 unseres Grundgesetzes und aufgrund einer eigentlich ehrenvollen Aufgabe die Möglichkeit, die Demokratie, die momentan ohnehin in alle Richtungen bröckelt, endgültig und sogar verfassungskonform zu planieren. In einer Zeit, in der viele viel zu mächtige Personen ihr verfassungswidriges Handeln nur zu übertünchen versuchen, ist der Jugendschutz eine außergewöhnlich starke Waffe, die im Diskurs um Inzidenzwerte, Impfungen und Quarantäne außerhalb des Blickwinkels liegt. Das muss sich ändern. Es wäre eine — und ich unterstelle der Bundesprüfstelle keine böse Absicht — „gut gemeinte“ Verschlimmbesserung zu viel.