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Die rote Karte

Die rote Karte

Das „Volksbegehren zur Abberufung des bayerischen Landtags“ bietet den Bayern die historische Chance, sich der übergriffigen Söder-Regierung zu entledigen.

Die Legitimation für dieses Volksbegehren bietet die bayerische Verfassung, die in Artikel 18 Absatz 3 vorsieht, dass der Landtag „auf Antrag von einer Million wahlberechtigter Bürger durch Volksentscheid abberufen werden“ kann. Dass das Volksbegehren und andere plebiszitäre Elemente in die bayerische Verfassung aufgenommen worden sind, ist den Amerikanern und insbesondere Lucius D. Clay, dem stellvertretenden US-Militärgouverneur in Deutschland, zu verdanken. Er verfolgte die Absicht, möglichst schnell wieder demokratische Strukturen in Deutschland aufzubauen, wovon Bayern als Teil der amerikanischen Besatzungszone profitierte.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof kassiert Ausgangssperre im März 2020

Umso weniger ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass der Bürgerwille ignoriert wird. Insbesondere mit der Wahl des 18. Bayerischen Landtags im Oktober 2018 unter Führung von Ministerpräsident Markus Söder hat sich das Gefühl verstärkt, dass über die Belange der Bürger hinweg regiert wird und die Interessen des Freistaats Bayern vernachlässigt werden. Die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die aufgrund von Anpassungsstörungen und Belastungen eine Therapie brauchen, ist in Bayern während der Corona-Maßnahmen signifikant gestiegen.

Erst am 30. September 2021 hat der Landtag beschlossen, die Maskenpflicht in Schulen aufzuheben. Bis dahin mussten Masken im Schulunterricht, auf Gängen und Toiletten sowie im Sportunterricht getragen werden.

Besonders hart traf es die bayerische Bevölkerung im März 2020, als die bayerische Staatsregierung eine Ausgangssperre verhängte.

Die ist jedoch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss — Aktenzeichen 20N20.767 — vom 6. Oktober 2021 kassiert worden. „Söders Wegsperren der Bayern war rechtswidrig“ titelte Bild online. Dieser unangemessene Politikstil gegenüber den bayerischen Bürgern macht auch vor dem Koalitionspartner in Bayern und vor dem Kanzlerkandidaten der Union nicht Halt. Und so war ein Artikel über Markus Söder am 8. Oktober 2021 in der Welt online mit dem Titel „Der lachende Killer“ überschrieben, der wenige Stunden später eiligst in „Der lachende CSU-Chef“ umbenannt wurde.

Schlechte Wahlergebnisse in Bayern beeindrucken Markus Söder nicht

Dem Regierungsstil und den Regierungsinhalten entsprechend hat insbesondere die CSU bei den vergangenen Wahlen Stimmen eingebüßt. Erhielt die CSU bei der letzten Landtagswahl 2018 noch 37,2 Prozent, sanken die Zustimmungswerte bei der Kommunalwahl im März 2020 auf 34,5 Prozent, gefolgt vom Absturz bei der Bundestagswahl 2021 auf magere 31,7 Prozent. Gesprochen wird über die Gründe für die Unzufriedenheit mit der Landesregierung nicht. Auch eine Analyse und mögliche Kurskorrekturen sind nicht vorgesehen. Stattdessen tanzt Markus Söder weiterhin auf dem Berliner Parkett, immer damit beschäftigt, möglichst schnell in die Bundespolitik eingreifen zu können. Währenddessen verharrt Bayern weiterhin im Status quo.

Die Einschränkung der Grundrechte, die fehlende Kontrollfunktion seitens des Landtags in Bezug auf die Corona-Maßnahmen und die in weiten Teilen totalitär anmutende bayerische Landespolitik sind nur einige der Gründe, die ein Volksbegehren motiviert haben. Am Wohl der Bürger interessierte Abgeordnete, die allein ihrem Gewissen folgen und keinem Fraktionszwang unterliegen, eine Verhinderung der Gleichmacherei der Bundesländer und der Wunsch nach mehr Bürgerbeteiligung nach Schweizer Vorbild sind die wesentlichen Ziele des Volksbegehrens.

Eine Million Stimmen sind für den Erfolg des Volksbegehrens erforderlich. Dazu liegen in der Zeit vom 14. bis 27. Oktober 2021 in allen bayerischen Gemeinden Listen aus, in die sich wahlberechtigte Bürger eintragen können. Die Gemeinden sind ihrerseits dazu verpflichtet, bekanntzumachen, wann und wo die Eintragung für das Volksbegehren vorgenommen werden kann. Zusätzlich zu den normalen Öffnungszeiten ist hierbei durch die Gemeinden sicherzustellen, dass mindestens einmal bis in die Abendstunden und mindestens einmal zwei Stunden an einem Samstag oder Sonntag die Möglichkeit zur Eintragung gegeben ist.

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